Hier erhalten Sie Verweise zu Baumschutzverordnung zum Grünflächenamt, zur Naturschutzbehörde und zur Erlangung einer Fällgenehmigung.
Ab einem Stammumfang von 80cm dürfen die meisten Baumarten nicht gefällt werden - messen Sie in einer Höhe von 1,30m.
Um einen Baum fällen zu dürfen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die zuständige Behörde nennt sich je nach Bundesland anders. Einige Landkreise haben eine eigene Baumschutzverordnung!
Welche Bäume in Berlin gefällt werden dürfen, finden Sie in der Berliner Baumschutzverordnung.
Eine Fällgenehmigung wird in der Regel erteilt, wenn Bäume krank sind und eine Gefahr davon ausgeht, die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar beschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht bzw. verursachen kann.
Brandenburg:
Auf Liegenschaften mit weniger als zwei Wohneinheiten gilt: alle Bäume dürfen gefällt werden außer: Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab Stammumfang 190cm in 1,3m Höhe.
Alle anderen gelten als geschützt, wenn ihr Stammumfang ab 60cm beträgt gemessen in 1,30m Höhe.
Achtung: Da sich die Bestimmungen verändern können sind die obigen Informationen nicht rechtsverbindlich! Informieren Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde! |